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BGH: Reiseprogrammänderung nicht immer möglich

Änderungen am Reiseprogramm durch einen Veranstalter sind nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht immer möglich. Im konkreten Fall ging es um eine China-Rundreise. Eine Woche vor Reisebeginn wurde den Kunden mitgeteilt, dass in Peking ein Besuch von Verbotener Stadt und dem Platz des Himmlischen Friedens wegen einer Militärparade gestrichen werden müsse. Als Alternative wurde ein Besuch des Yonghe-Tempels angeboten. Die Kläger traten daraufhin vom Reisevertrag zurück und forderten eine Rückzahlung des Reisepreises. Der BGH sieht eine der gesetzlich zulässigen Bedingungen für einen Rücktritt erfüllt, nämlich "eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung". "Der Besuch der Verbotenen Stadt und des Platzes des Himmlischen Friedens als einer der bekanntesten Sehenswürdigkeiten Pekings und Chinas stellte bereits für sich genommen eine wesentliche Reiseleistung dar", so die BGH-Richter. Um die Rückzahlung des Reisepreises zu verhindern, müsste der Veranstalter sich Änderungen vorbehalten. Doch dürfe die Änderung den Charakter der Reise nicht verändern und auf Umständen beruhen, die bei der Buchung noch nicht abzusehen gewesen seien. Die Kläger erhalten die Reisekosten rückerstattet.